Statuten
1. Name und Sitz
a. Unter dem Namen «Elternverein Mettauertal» ist am 12. Februar 2021 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet worden.
b. Der Sitz des Vereins befindet sich im Mettauertal
2. Zweck
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Elternverein setzt sich für ein familienfreundliches Umfeld in der Gemeinde ein. Er fördert den Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen der Bevölkerung des Mettauertals und organisiert sinnvolle Aktivitäten für Familien und Kinder.
3. Mitgliedschaft
a. Der Verein besteht aus: - Aktivmitgliedern - Gönnern
b. Die Aufnahme von Aktivmitgliedern ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
Die definitive Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
c. Die Aktivmitglieder werden vom Vorstand angefragt, bei Aktivitäten und bei der Zielsetzung des Vereins mitzuhelfen. Sie sind jedoch nicht zur Mithilfe verpflichtet. Sie erhalten bei organisierten Aktivitäten Vergünstigungen. An der VV erhalten sie pro Familie eine Stimmkarte. Die Teilnahme an der VV ist obligatorisch.
d. Gönner sind am Wirken des Elternvereins interessiert und unterstützen diesen mit ihren Beiträgen. Sie profitieren von den Vergünstigungen bei organisierten Aktivitäten. Sie werden an die VV eingeladen. Die Teilnahme ist freiwillig. Sie erhalten kein Stimm- und Wahlrecht.
e. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand und kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
f. Mitglieder, welche sich gegen die Ziele des Vereins stellen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
4. Organisation
a. Die Organe des Elternvereins sind:
- Vereinsversammlung (VV)
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren/innen
b. Die VV ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich mindestens einmal im Laufe der ersten vier Monate nach Abschluss der Jahresrechnung zusammen.
c. Ausserordentliche Versammlungen können nach Bedarf von der Mehrheit des Vorstandes einberufen werden oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
d. Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktandenliste per e-Mail an die Mitglieder.
e. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung bekanntzugeben.
f. Die Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte:
- sie überprüft und genehmigt den Jahresbericht, die Rechnung und das Budget
- sie genehmigt das Protokoll der letzten Vereinsversammlung
- sie setzt die Mitgliederbeiträge fest
- sie wählt den/die Präsidenten/in und den Vorstand in globo
- sie wählt den/die Rechnungsrevisoren/innen
- sie wird über Ein- und Austritte informiert
- sie entscheidet über Ergänzungen und Änderungen der Statuten
- sie fasst Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- sie entlastet den Vorstand
g. Beschlüsse der VV werden durch absolutes Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst (absolutes Mehr = Hälfte der anwesenden aktiven Mitglieder + 1 Stimme). Wird dies nicht erreicht, so erfolgt ein zweiter Wahlgang mit einfachem Mehr (einfaches Mehr = Mehrheit).
h. Jedes Mitglied ist bei Beschlussfassung in eigener Sache vom Stimmrecht ausgeschlossen.
i. Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt.
j. Der Vorstand besteht aus: Präsident/in, Vizepräsident/in, Aktuar/in, Kassier/in und weiteren Mitgliedern.
k. Die ordentliche Vereinsversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahre, dessen Mitglieder nach Ablauf der Amtszeit sofort wieder wählbar sind.
l. Zur Prüfung des Kassabestandes und der Jahresrechnung wählt die Vereinsversammlung für die Dauer von 3 Jahren zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren/innen. Diese können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden.
5. Vorstand
a. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies verlangen.
b. Der Vorstand
- führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen
- organisiert die Vereinsversammlung
- übernimmt die administrative Organisation des Elternvereins
- unterstützt die vom Elternverein organisierten Eltern-Aktivitäten
c. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist.
d. Der Vorstand verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift von Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassierer/in und Aktuar/in.
e. Ein Protokoll wird in der Regel vom Aktuar/in an der VV, bei jeder Vorstandssitzung und bei den Orientierungsversammlungen geführt.
f. Der Vorstand kann die Mitglieder zu einer Orientierungsversammlung einladen.
g. Austritte aus dem Vorstand während eines Vereinsjahres sind schriftlich dem/der Präsident/in einzureichen.
h. Der Vorstand bestimmt in eigener Kompetenz, wie die Pflichten an die Vorstandsmitglieder verteilt werden.
i. Für ausserordentliche Aufgaben können auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder besondere Kommissionen gebildet werden. In diesen muss der Vorstand mindestens mit einem Mitglied vertreten sein.
6. Finanzielles
a. Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über:
- Mitgliederbeiträge, die an der ordentlichen Vereinsversammlung festgelegt werden
- Zuwendungen aller Art
- Erlös aus Vereinsaktivitäten
b. Die Spielgruppe ist dem Elternverein direkt unterstellt.
7. Schlussbestimmungen
a. Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
b. Die Auflösung des Vereins kann nur an der Vereinsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
c. Wird der Verein aufgelöst, so entfällt das Vereinsvermögen auf die Gemeindekasse zugunsten familienfreundlicher, kinderfördernder Projekte.
Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. Februar 2021 genehmigt worden und gleichzeitig in Kraft getreten.